Interactive TV Award - Blog zum Interactive TV Award der Deutschen Telekom




Hintergründe zu HDTV

Von Ulrich Brünger, Projektleiter Interactive TV Award | Die Funktion ist deaktiviert.

Kürzlich hat die Bitkom einen Leitfaden zu den technologischen Hintergründen von HDTV veröffentlicht.

Zugegebenermaßen ist das Dokument vielleicht nicht gerade Endkunden-kompatibel, auch wenn manche Besprechungen einen anderen Eindruck erwecken. Aber wer sich in das Thema HD etwas tiefer einarbeiten möchte, dem ist mit dem Dokument gut geholfen. Denn seien wir ehrlich: wir reden alle immer schön mit in Sachen HDTV, aber beim letzten Detail sind wir vielleicht auch nicht immer ganz sattelfest :-)

Was aber aus dem Titel nicht hervorgeht: es gibt auch noch eine ganz interessante Beschreibung der Übertragungswege für digitales Fernsehen.

Und im Fazit wird auch noch auf einen der in unserem Blog erörterten offene Punkte eingegangen, nämlich dass bei der nächsten Entwicklungsstufe des Fernsehens 3D-TV und Ultra HD im Vordergrund stehen werden. Bleibt die Frage, ob sie es beide schaffen oder sich ein Thema gegen das andere durchsetzt.

Dieser Beitrag wurde am Donnerstag, 30. Oktober 2008 um 08:32 Uhr veröffentlicht und unter der Kategorie Technologie abgelegt. Sie können die Kommentare zu diesem Eintrag durch das RSS-Feed verfolgen. Sie haben die Möglichkeit, einen Kommentar zu hinterlassen oder einen Trackback von Ihrem Weblog zu senden.

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3 Kommentare (Kommentar schreiben?)

  1. 1.- Robert Schlabbach

    Kommentar vom 30. Oktober 2008 um 14:19

    Wobei noch anzumerken ist, dass die Deutsche Telekom AG _keinen_ der dort beschriebenen Übertragungswege verwendet. Denn trotz immer wieder anderslautender Beteuerungen, z.B. auf:

    http://entertain.eki.t-home.de/offers/vario_comfort.php

    ist das IPTV-System der Deutschen Telekom AG *NICHT* dem DVB-IPTV Standard entsprechend. Als wichtigstes fehlt das Element “Service Discovery and Selection” (SD&S), mit welchem ein DVB-IPTV kompatibler Receiver überhaupt die Senderliste erhalten könnte. Ohne SD&S kann ein DVB-IPTV Receiver überhaupt nichts empfangen.

    Die Senderliste ist derzeit meines Wissens einzig über ein Microsoft-proprietäres Verfahren zu erhalten, welches zudem noch die Verwendung eines von der Telekom ausgestellten Zertifikats erfordert - Fremdgeräte sind damit von diesem Verfahren völlig ausgeschlossen. Die Darstellung unter obigem Link, man könne die “unverschlüsselten Programme der öffentlich-rechtlichen Sender frei über einen DVB-IPI konformen PC-Client oder HD-fähigen Festplattenrekorder” empfangen ist daher m.W. unzutreffend. Es ist nicht möglich.

  2. 2.- Ulrich Brünger, Projektleiter Interactive TV Award

    Kommentar vom 03. November 2008 um 14:07

    Lieber Herr Schlabbach,

    Hier kommt es wirklich auf jedes technische Detail an, und je nachdem, was genau man zum Beispiel als Programmierer vorhat, ist es gut, das in aller Tiefe mit den entsprechenden Fachleuten zu diskutieren. So muss man auch bei einigen Aussagen in Ihrem Kommentar stärker differenzieren. Ich habe mich über das, was Sie sagen, noch mal mit einem detailfirmen Kollegen unterhalten und Folgendes erfahren:

    Tatsächlich ist es so, dass für die Funktion innerhalb Mediaroom (MSTV) einige DVB-Standards nicht notwendig sind.

    Aber: Die globale Aussage, dass das IPTV von T-Home nicht dem DVB-Standard entspricht, ist falsch. Im Gegenteil, wesentliche Teile, die für den Empfang mit freien Clients notwendig sind, wurden implementiert.

    So haben frei verfügbare Clients wie der VLC Player, der M Player, der Mimundo Player und der Prototyp der Firma AVM überhaupt kein Problem mit Navigation und Darstellung der Programme.

    Man kann die Navigation über SD&S ausführen, muss es aus unserer Sicht jedoch nicht in dieser Form realisieren.
    Mit dem Institut für Rundfunktechnik (IRT) ist dies so besprochen, daher wurde seitens des IRT ein Metadatenserver integriert, der genau diese SD&S realisieren soll.

    Wenn Sie mehr über den Implementierungsstand des Metadatenservers wissen wollen, Herr Schlabbach, kann Ihnen wahrscheinlich auch das IRT weiterhelfen.

    Viele Grüsse,
    Ulrich Brünger

  3. 3.- Robert Schlabbach

    Kommentar vom 05. November 2008 um 16:44

    Zitat: “Aber: Die globale Aussage, dass das IPTV von T-Home nicht dem DVB-Standard entspricht, ist falsch. Im Gegenteil, wesentliche Teile, die für den Empfang mit freien Clients notwendig sind, wurden implementiert.”

    Nur dass diese “wesentlichen Teile” allesamt kein Bestandteil von DVB-Standards sind. T-Home IPTV ist als UDP/RTP (RFC 3550) IP-Multicast Stream abrufbar, der einen MPEG-2 Transport Stream (ITU-T H.222.0) enthält, welcher wiederum nach ITU-T H.264/AVC kodierte Videodaten und nach ISO/IEC-13818-3 kodierte Audiodaten enthält.

    DVB-IPTV baut auf diese Standards auf, aber ergänzt sie eben zu einem “Gesamtsystem”, und dazu gehört als unverzichtbares Element eben, wie ein DVB-IPTV kompatibles Endgerät, in DVB-Sprache ein “Home Network End Device (HNED)” überhaupt den “Bootstrap” vornimmt, also was es nach dem Einschalten macht, um Fernsehprogramme per IPTV abrufen und darstellen zu können.

    Und dieser Punkt ist in ETSI TS 102034 V1.3.1 Kapitel 5 definiert, das HNED *MUSS* demnach zuerst einen “SD&S Entry Point” finden. Welche Möglichkeiten der IPTV-Anbieter dabei hat, steht auf Seite 28 unter Punkt 5.2.4 - und da kann ich keine Möglichkeit finden, dass eine VLC-Playliste als Service Discovery Entry Point dienen kann.

    Und von den dort beschriebenen Möglichkeiten zum Bootstrap bietet die Deutsche Telekom AG nach meinen Beobachtungen keine einzige an.

    Daher wäre ein DVB-IPTV Endgerät/HNED nach ETSI TS 102034 V1.3.1 an einem T-Home IPTV Anschluss *NICHT* funktionstüchtig und die Aussage auf obiger Webseite ist schlicht und ergreifend falsch.

    Ebenso ist die Darstellung, T-Home IPTV würde “wesentliche Teile” von DVB-IPTV implementieren meines Erachtens irreführend. Solange ein nach den DVB-IPTV Standards entwickeltes Endgerät nicht ohne weiteres an einem T-Home IPTV Anschluss lauffähig ist, nützen diese “wesentlichen Teile” überhaupt nichts.

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